Berufsrecht für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter


Im Gegensatz zu angestellten Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern unterliegen Selbständige in Bezug auf die ihnen erlaubten Tätigkeiten und die Werbung den Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Dort ist definiert, wer sich Buchhalter nennen darf, welche Leistungen bei Kunden erbracht werden dürfen und welche Leistungen Vorbehaltsaufgabe anderer Berufsgruppen sind (z.B.: Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer). 

  

Das Steuerberatungsgesetz stellt klar, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur von befugten Personenkreisen ausgeübt werden darf (§ 2 StBerG). Weiterhin wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Befugnis zur Hilfeleistung unterschieden. Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte hingegen fallen - sofern sie die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 des StBerG erfüllen - unter die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung.  

   

Zu diesen Ausnahmen gehören z.B.:  

 ■   die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten

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  die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind

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  das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung

 

Soweit der Wortlaut des Gesetzes. Durch Rechtsprechung ist diese Definition im Laufe der Jahre weiter konkretisiert worden, folgende Leistungen sind weiterhin erlaubt:

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betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen

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  steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse
 ■   laufende Geschäftsvorfälle kontieren und Buchungsanweisungen erteilen


Tätigkeiten, die über die Ausnahmen des Steuerberatungsgesetzes hinausgehen, sind selbständigen Buchhaltern, Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten nicht erlaubt, zu diesen gehören insbesondere:


 ■   Aufstellung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
 ■   Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
 ■   das Fertigen von Steuererklärungen mit Ausnahme der Lohnsteuervoranmeldung
 ■   Steuer- oder Rechtsberatung 


 Fragen zum Thema Berufsrecht beantworte ich Ihnen gerne.